Mandanten sind häufig verwirrt oder beunruhigt, wenn sie für eine Bestellung ein zweites Mal belastet werden, in der Regel mehrere Tage später.
Unsere Dienstleistungen bestehen alle aus zwei Komponenten – Anwaltsgebühren (was Sie an Markavo zahlen) und dem, was Sie dem U.S. Patent and Trademark Office an Amtsgebühren zahlen müssen.
Jede von uns angebotene Dienstleistung, die eine Amtsgebühr erfordert, weist auf der Webseite für diese Dienstleistung auf diesen Umstand hin.
Für eine schrittweise Übersicht darüber, wie wir Dienstleistungen erbringen, siehe den Artikel Wie wir Dienstleistungen erbringen. Die Abrechnung der Amtsgebühren wird in Schritt 4 des Artikels erläutert.
Warum stellen Sie die Amtsgebühren nicht bereits beim Erstkauf in Rechnung?
Amtsgebühren hängen in der Regel mit der Anzahl der Klassen einer Markenanmeldung zusammen.
Bei neuen Markenanmeldungen wissen wir erst nach dem Gespräch mit dem Mandanten, ob es strategisch sinnvoll ist, in mehr als einer Klasse anzumelden.
Bei anhängigen Markenanmeldungen oder bei der Verlängerung einer Markeneintragung muss jede Klasse vor der Einreichung geprüft werden. Häufig schlägt Ihr Anwalt vor, eine Klasse aus verschiedenen Gründen zu streichen, wodurch Sie Geld sparen.
In beiden Fällen werden die Amtsgebühren erst festgelegt, nachdem der Anwalt mit der Arbeit beginnt, und können daher zum Zeitpunkt des Erstkaufs nicht in Rechnung gestellt werden. Amtsgebühren sind teuer und nicht erstattungsfähig, sodass die anwaltliche Prüfung Ihnen Geld spart.
